Wer etwas unternehmen will, steht alleine schnell vor Herausforderungen, die einem das Anfangen so richtig schwer und vielleicht auch gleich wieder verleiten können: Wie entwickle ich eigentlich eine coole Idee? – Wer hat so etwas (ähnliches) schon einmal versucht? – Welche Werkzeuge benötige ich dazu und wie setze ich diese ein? – Welches Material soll ich verwenden? – Fragen über Fragen … Wenn man jetzt nur jemanden darauf ansprechen könnte … Zusammen bastelt es sich weniger allein! Kooperation ist die Lösung: Die Zeiten der Universalgenies wie Leonardo da Vinci, die sich für (fast) alles interessierten und sich im stillen Kämmerlein die damalige (zugegebenermaßen begrenzte) Welt der Wissenschaften und Technik erschlossen, sind seit langem und aus gutem Grund vorbei.
Satzung des FabLab Hamm-Westfalen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein trägt den Namen „FabLab Hamm-Westfalen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Hamm.
§ 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es, durch den Aufbau und den Betrieb einer nicht-kommerziellen Werkstatt für Eigenproduktionen vor Ort, welche FabLab genannt wird, Ideen, Projekte und Tätigkeiten auf den Gebieten der Kunst und Kultur, dem Handwerk- und der Handarbeit, der Volks- und Berufsbildung, sowie der Forschung und Wissenschaft zu fördern.
Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden: Bereitstellung einer räumlichen, technischen und personellen Infrastruktur, die die Mitglieder und Besucher/innen anregt und befähigt, zum eigenen und gemeinschaftlichen Nutzen Kunst- und Designobjekte, Maschinen, Alltagsgegenstände, Ersatzteile und Eigenentwicklungen selbst zu entwerfen und herzustellen.
Veranstaltung von Schulungen und Workshops, sowie die Bildung von Arbeitsgruppen Vermittlung von Wissen und Durchführung von Projekten in den Bereichen:
Handarbeits- und Handwerkstechniken, wie beispielsweise die Holz-, Kunststoff- und Metallbearbeitung bzw. Kenntnisse im Hinblick auf die Auswahl und das Bearbeiten von Stoffen und Materialien
Kunst und Design Selbstbau von Werkzeugen und Maschinen Elektro- und Informationstechnik, sowie Software-Anwendung und -Programmierung Computergestützte Entwicklung und Fertigung (CAD / CAM) die zur Umsetzung der Ideen benötigten Fertigungsverfahren und Werkstoffkunde Durchführung von Workshops speziell für Kinder und Jugendliche. Kooperation mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Austausch und Kontakt mit Gruppen und Vereinen.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sollen Personen für die Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt werden, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Vertrages erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung erfolgen.
§ 5 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge; Sachmittel, Bereitstellung von Räumen, Einbringen von Schlüsselkenntnissen u. a. Sie haben nur ein Informationsrecht. Der Verein erhebt für ordentliche und Fördermitglieder einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Entsprechendes regelt die Beitragsordnung. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen erklärt werden.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Zivilklausel verletzt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ihre Höhe und Fälligkeit ist in der Beitragsordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung die Beisitzer, welche auf Beschluss des Vorstands eingesetzt werden können, um besondere Aufgaben oder Einrichtungen des Vereins zu betreuen und an den Vorstandssitzungen teilnehmen
§ 8 Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus: zwei Sprecher/innen einem/einer Schriftführer/in einem/einer Kassierer/in
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter muss einer der zwei Sprecher/innen sein. In Finanzfragen (bis zu einem Wert von 300,- Euro pro Rechnung) ist der/die Kassierer/in allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung, Abwahl oder Neuwahl im Amt. Nur ordentliche Mitglieder können Mitglied des Vorstandes werden.
Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren und Vollmachten erteilen.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer/innen kontrollieren die Haushaltsführung. Nach Durchführung der Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und findet in der Regel in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Ist die Zustellung per E-Mail nicht möglich, so muss der Postweg gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere der Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören auch: Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes Entgegennahme der Berichte des Vorstandes Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit Beschlussfassung über die Änderung der Satzung Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen Entscheidung über die Aufgaben des Vereins Beschlussfassung über die Änderung der Beitragsordnung Beschlussfassung über die Änderung der FabLab-Statuten
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde. Sofern keine gesetzlichen Vorgaben oder Regelungen in der Satzung entgegen stehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf entsprechenden Antrag ist ein Beschluss in geheimer Abstimmung zu treffen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt oder mit einer schriftlichen Vollmacht auf eine andere Person übertragen werden. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied zu Beginn der Mitgliederversammlung beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
§ 11 Wahlen Alle Wahlen können mittels Abstimmung per Handzeichen erfolgen, sind auf Antrag aber geheim durchzuführen.
§ 12 Satzungsänderungen Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder nötig. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Niederschriften sind in der Folgesitzung durch das entsprechende Organ zu beschließen.
§ 14 Statuten Die Statuten regeln das Miteinander im FabLab, insbesondere stellen sie die Hausordnung dar. Die Statuten werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, enthalten aber in jedem Fall die Zivilklausel. Das FabLab Hamm-Westfalen ist Teil eines internationalen Netzwerks von offenen Werkstätten mit dem Ziel, das Wissen über digitale und manuelle Fertigung zu verbreiten und interessierten Menschen kreatives Werken zu ermöglichen. Als Teil dieses Netzwerks folgen wir grundsätzlich den gleichen Werten und Vorstellungen, manifestiert in der so genannten FabCharter.
§ 15 Zivilklausel Die Tätigkeit des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf zivile Zwecke. Aus diesem Grund ist es verboten, im FabLab Hamm-Westfalen Waffen bzw. Waffenteile herzustellen oder Konstruktionsdateien, die die Herstellung von Waffen oder Waffenteilen ermöglichen, zu verteilen oder anzufertigen. Im FabLab ist es ebenfalls verboten, geeignete Konstruktionsverfahren zu entwickeln oder zu erforschen, die einen Bau von Waffen oder Waffenteilen ermöglichen.
§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „HammWiki - Verein zur Förderung des freien Wissens in Hamm e.V.“, der wegen der Förderung der Bildung als besonders förderungswürdig im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 7 AO anerkannt worden ist.
Datenschutzerklärung
1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
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Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Details hierzu entnehmen Sie der Datenschutzerklärung unter „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“.
2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
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